Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 13 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/13#abs-1 (1) Der Anwärter hat

1. im Einführungslehrgang je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht,

2. im Zwischenlehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft und

3. im Abschlusslehrgang drei Aufsichtsarbeiten aus dem Lehrgebiet Sozialrecht und je eine Aufsichtsarbeit aus dem Lehrgebiet Allgemeines Recht und Staatliche und Kommunale Finanzwirtschaft

anzufertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/13#abs-2 (2) Für die Aufsichtsarbeiten beträgt die Bearbeitungszeit drei Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/13#abs-3 (3) Anwärter dürfen einer Aufsichtsarbeit nur aus wichtigem, nicht von ihnen zu vertretendem Grund fernbleiben. In diesem Fall ist die Aufsichtsarbeit unverzüglich nachzuholen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich geltend zu machen. Nimmt ein Anwärter an einer Aufsichtsarbeit ohne wichtigen Grund nicht teil, wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/13#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Noten Lfd. Nr. Prädikat entspricht (=) Leistung

1. „sehr gut“ (1) = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2. „gut“ (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3. „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. „mangelhaft“ (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6. „ungenügend“ (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Besteht eine Aufsichtsarbeit aus zwei inhaltlich verschiedenen Lehrfächern, wird die Leistung in jedem Lehrfach nach Satz 1 bewertet. Die Gesamtnote der Aufsichtsarbeit ergibt sich in diesem Fall aus dem Durchschnitt der beiden Einzelnoten.

§ 12 § 14