(1) Die Ausbildungsstätte erstellt aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten
1. das Lehrgangszeugnis I nach dem Einführungs- und Zwischenlehrgang und
2. das Lehrgangszeugnis II nach dem Abschlusslehrgang.
Die Lehrgangszeugnisse sind dem Anwärter zu eröffnen.
(2) Die Lehrgangsnote ergibt sich
1. für das Lehrgangszeugnis I aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
2. für das Lehrgangszeugnis II aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Die Lehrgangsnote ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.
Es erhalten:
Lehrgangsnote Lfd. Nr. Anwärter Prädikat
1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;
2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;
3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;
4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;
5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;
6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.
(4) Der Lehrgang ist bestanden, wenn der Anwärter jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhält.