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§ 14 SächsSozVmDAPVO (Sachsen) — Lehrgangszeugnis, Lehrgangsnote

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstätte erstellt aus den Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten

1. das Lehrgangszeugnis I nach dem Einführungs- und Zwischenlehrgang und

2. das Lehrgangszeugnis II nach dem Abschlusslehrgang.

Die Lehrgangszeugnisse sind dem Anwärter zu eröffnen.

(2) Die Lehrgangsnote ergibt sich

1. für das Lehrgangszeugnis I aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

2. für das Lehrgangszeugnis II aus dem Durchschnitt der Noten für die Aufsichtsarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3.

(3) Die Lehrgangsnote ist auf zwei Dezimalstellen gerundet zu berechnen.

Es erhalten:

Lehrgangsnote Lfd. Nr. Anwärter Prädikat

1. Anwärter mit einer Note bis 1,5 „sehr gut“;

2. Anwärter mit einer Note von 1,51 bis 2,50 „gut“;

3. Anwärter mit einer Note von 2,51 bis 3,50 „befriedigend“;

4. Anwärter mit einer Note von 3,51 bis 4,50 „ausreichend“;

5. Anwärter mit einer Note von 4,51 bis 5,50 „mangelhaft“;

6. Anwärter mit einer Note über 5,50 „ungenügend“.

(4) Der Lehrgang ist bestanden, wenn der Anwärter jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erhält.