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§ 2a SächsSozAnerkG (Sachsen) — Staatliche Anerkennung von Studiengängen

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bachelor-Studiengänge in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik werden auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften oder der Dualen Hochschule Sachsen im Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren durch das Staatsministerium für Kultus staatlich anerkannt.