Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet

SächsSorbKitaVO

§ 5 Betriebskostenzuschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbKitaVO/5#abs-1 (1) Zur Förderung einer zweisprachigen Entwicklung der Kinder erhalten Träger von sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen in Höhe von 5 000 EUR je Gruppe, die am 1. April des Vorjahres unter Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 oder § 4 Abs. 1 betreut wurde. Der Zuschuss soll verwendet werden

1. in Höhe von 88 Prozent zur Finanzierung des über den Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG hinausgehenden Personalbedarfes für Gruppenarbeit, Vor- und Nachbereitungszeiten oder Elternarbeit und

2. in Höhe von 12 Prozent zur Finanzierung des spezifischen Bedarfes an Fachberatung oder Fortbildung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbKitaVO/5#abs-2 (2) Der Antrag auf die Gewährung des Zuschusses für das Folgejahr ist jährlich bis zum 1. Mai durch den Träger der Einrichtung bei der nach § 20 Satz 3 und 4 SächsKitaG für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Behörde zu stellen. Im Antrag ist die Anzahl der förderfähigen Gruppen im Jahr der Antragstellung zu melden sowie der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 durch einen Sachbericht zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbKitaVO/5#abs-3 (3) Die Bewilligungsbehörden melden die Anzahl der Gruppen, für die ein Förderanspruch besteht, sowie die Höhe der berechneten Zuschüsse bis zum 31. Mai der Landesdirektion Sachsen. Zur Evaluation der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur nach dieser Verordnung sind der Landesdirektion Sachsen die Sachberichte auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbKitaVO/5#abs-4 (4) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.

§ 4 § 6