Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 4 Sorbische Farben und Hymne

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/4#abs-1 (1) Farben und Wappen der Sorben können im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die sorbischen Farben sind Blau-Rot-Weiß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/4#abs-2 (2) Die sorbische Hymne kann im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt verwendet werden.

§ 3 § 5