Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz
SächsSorbG§ 4 Sorbische Farben und Hymne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/4#abs-1 (1) Farben und Wappen der Sorben können im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die sorbischen Farben sind Blau-Rot-Weiß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/4#abs-2 (2) Die sorbische Hymne kann im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt verwendet werden.