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§ 4 SächsSorbG (Sachsen) — Sorbische Farben und Hymne

Sächsisches Sorbengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Farben und Wappen der Sorben können im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die sorbischen Farben sind Blau-Rot-Weiß.

(2) Die sorbische Hymne kann im sorbischen Siedlungsgebiet gleichberechtigt verwendet werden.