Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sorbengesetz

SächsSorbG

§ 2 Recht auf sorbische Identität

Stand: 26.08.2026

Sachsen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/2#abs-1 (1) Die im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/2#abs-2 (2) Das sorbische Volk und jeder Sorbe haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSorbG/2#abs-3 (3) Das sorbische Volk und jeder Sorbe haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer angestammten Heimat und ihrer Identität. Der Freistaat Sachsen, die Landkreise, Gemeindeverbände und Gemeinden im sorbischen Siedlungsgebiet gewährleisten und fördern Bedingungen, die es den Bürgern sorbischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprache und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe als wesentliche Bestandteile ihrer Identität zu bewahren und weiterzuentwickeln.

§ 1 § 3