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§ 5 SächsSchulStatVO (Sachsen) — Übermittlung und Veröffentlichung

Sächsische Schulstatistikverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen der Schulstatistik zu veröffentlichen. Dies gilt auch, wenn Tabellenfeldern weniger als vier Fälle zu Grunde liegen und solange ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Daten Rückschlüsse auf bestimmte Personen möglich sind.

(2) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, regelmäßig Schulverzeichnisse zu veröffentlichen, die insbesondere den Namen und die Anschrift der Schule, die Schulart, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse, den Dienststellenschlüssel, die Ausbildungsrichtung, die Schülerzahl, die Klassenzahl sowie die Trägerschaft enthalten.

(3) Das Statistische Landesamt ist berechtigt, alle Auswertungen im Zusammenhang mit der Schüler- und Absolventenprognose zu veröffentlichen.