Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung

SächsSchulGesPflVO

§ 6 Verarbeitung, Gesundheitsdaten, Dokumentation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/6#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 sind mittels elektronischer Einzelerfassung gemäß den verbindlichen Festlegungen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu dokumentieren. Die Unterlagen der Dokumentation unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind unter Verschluss beim Gesundheitsamt aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/6#abs-2 (2) Die Dokumentation ist in der Regel von den Gesundheitsämtern mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen kommunalen Archiv nach § 13 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Archivierung anzubieten. Ausnahmsweise erfolgt dies später, wenn die Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/6#abs-3 (3) Für Schüler, die in eine Schule in freier Trägerschaft eingeschult werden oder dorthin wechseln, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Dokumentation nach der Mitteilung gemäß § 7 Absatz 1 dem zuständigen kommunalen Archiv zur Archivierung angeboten wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/6#abs-4 (4) Wird die Archivwürdigkeit verneint, ist die Dokumentation zu vernichten oder, bei automatisierter Verarbeitung, zu löschen. Hierüber ist ein schriftlicher Nachweis zu fertigen.

§ 5 § 7