Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung
SächsSchulGesPflVO§ 5 Weitere schulärztliche Untersuchungen sowie Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/5#abs-1 (1) Das Gesundheitsamt stimmt mit den Schulleitern die Untersuchungstermine für die weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes sowie die Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ab. Untersuchungen des Gesundheitsamtes gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 3 des Sächsischen Schulgesetzes erfolgen für Schüler mit bestätigtem sonderpädagogischen Förderbedarf bedarfsgerecht, in der Regel in zweijährigem Abstand. Veranlasst die Schule gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes die Vorstellung eines Schülers beim Gesundheitsamt, hat sie dem Gesundheitsamt schriftlich konkrete Fragen zu diesem Schüler vorzulegen. Das Gesundheitsamt erstellt zu den ihm vorgelegten Fragen ein medizinisches Gutachten. Eine Vorstellung auf Wunsch der Eltern erfolgt durch die Kontaktaufnahme der Eltern mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Wiedervorstellungen erfolgen nach ärztlichem Ermessen zur kinder- und jugendärztlichen Verlaufskontrolle hinsichtlich schulrelevanter Fragestellungen. Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten werden zur Schulaufnahmeuntersuchung und bei den weiteren schulärztlichen Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes mit Einwilligung der Eltern vom Gesundheitsamt aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/5#abs-2 (2) Das Gesundheitsamt führt in der Regel jährlich schulzahnärztliche Untersuchungen von Klassenstufe 1 bis 7 durch, an denen alle Schüler teilzunehmen haben, deren Eltern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen haben. In Schulen, in denen das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, können die schulzahnärztlichen Untersuchungen bis zur Klassenstufe 10 durchgeführt werden. Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe wird bis zu dreimal im Schuljahr in den Klassenstufen 1 bis 6 und in Schulen, in denen das Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, bis zur Klassenstufe 10 durch das Gesundheitsamt oder beauftragte Zahnarztpraxen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/5#abs-3 (3) Der Schulleiter informiert die betreffenden Eltern unverzüglich schriftlich über den jeweiligen Untersuchungstermin und den Zweck der Untersuchung. Er weist die Eltern darauf hin, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes zu dem Untersuchungstermin an der Schule dem Schulleiter in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen ist, sofern die Eltern diese Untersuchungen gemäß § 26a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes nicht durch das Gesundheitsamt vornehmen lassen. Der Schulleiter übergibt den verschlossenen Umschlag mit der ärztlichen Bescheinigung dem Beauftragten des Gesundheitsamtes, der die Untersuchung leitet.