Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung

SächsSchulGesPflVO

§ 7 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/7#abs-1 (1) Der Schulleiter hat dem Gesundheitsamt den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Kindes, für das nach dieser Verordnung eine Untersuchung vorgesehen ist, mitzuteilen sowie einen Schulwechsel anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/7#abs-2 (2) Ist ein sorgeberechtigter Elternteil des Schülers bei einer Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Schulgesetzes anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung diesem durch den beauftragten Arzt des Gesundheitsamtes mitgeteilt. Ist bei der Untersuchung nach § 26a Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes kein Elternteil des Schülers anwesend, wird das Ergebnis der Untersuchung den Eltern schriftlich durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulGesPflVO/7#abs-3 (3) Im Falle eines Schulwechsels fordert das für die aufnehmende Schule zuständige Gesundheitsamt die Dokumentation dieses Schülers vom bisher zuständigen Gesundheitsamt als Arztsache an.

§ 6 § 8