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§ 2 SächsSchulGesPflVO (Sachsen) — Zuständigkeit, Inhalt und Durchführung der Schulgesundheitspflege, Verantwortlicher

Sächsische Schulgesundheitspflegeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Aufgaben der Schulgesundheitspflege nach § 26a des Sächsischen Schulgesetzes sind die Gesundheitsämter. Dies gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

(2) Der Schulleiter sorgt für die Bereitstellung von für die ärztlichen Untersuchungen und für die Wahrung des Datenschutzes geeigneten Räumlichkeiten.