Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 60 Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/60#abs-1 (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/60#abs-2 (2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1. Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;

3. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

§ 59 § 61