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§ 60 SächsSchulG (Sachsen) — Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

Sächsisches Schulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1. Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;

3. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.