(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:
1. Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
3. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.