Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 54 Kreisschülerrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/54#abs-1 (1) Die Schülersprecher aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen. Gibt es an einer Schule in freier Trägerschaft keinen Schülersprecher, kann die Schule einen von den Schülern aus ihrer Mitte gewählten Schülervertreter entsenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/54#abs-2 (2) Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/54#abs-3 (3) Der Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 53 § 55