Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz
SächsSchulG§ 53 Schülerrat, Schülersprecher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/53#abs-1 (1) Die gemäß § 52 Absatz 1 gewählten Klassensprecher bilden den Schülerrat der Schule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/53#abs-2 (2) Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/53#abs-3 (3) Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter.