Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 55 Landesschülerrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/55#abs-1 (1) Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte. Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/55#abs-2 (2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.

§ 54 § 56