Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schulgesetz

SächsSchulG

§ 52 Klassensprecher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/52#abs-1 (1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/52#abs-2 (2) Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.

§ 51 § 53