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SächsSchulG

§ 44 Lehrerkonferenzen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/44#abs-1 (1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/44#abs-2 (2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchulG/44#abs-3 (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.

§ 43 § 45