Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schifffahrtsverordnung

SächsSchiffVO

§ 2 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/2#abs-1 (1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/2#abs-2 (2) Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiffVO/2#abs-3 (3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 1 § 3