(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.
(2) Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.
(3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.