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§ 2 SächsSchiffVO (Sachsen) — Zuständigkeiten

Sächsische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Schifffahrtsbehörde.

(2) Die Schifffahrtsbehörde ist Fachbehörde. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden die fachlichen Belange der Schiff- und Floßfahrt sowie für das Fahren mit Kleinfahrzeugen und Sportbooten in anderen Verfahren zu vertreten.

(3) Schifffahrtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.