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§ 11 SächsSchiffVO (Sachsen) — Rauchverbot

Sächsische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen „Rauchverbot“ nach § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.