Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen „Rauchverbot“ nach § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.
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Innerhalb eines Bereiches von 10 m um stillliegende Fahrzeuge, die das Zeichen „Rauchverbot“ nach § 3.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht verwendet werden.