Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung

SächsSchiedsPflegeVersVO

§ 12 Gebühr- und Verfahrenskostentragung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/12#abs-1 (1) Die nach § 9 Abs. 2 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, wird die Gebühr anteilig getragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/12#abs-2 (2) Soweit die Verfahrenskosten nach § 9 Abs. 1 nicht durch die Gebühr gedeckt werden, ist diese von den Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 anteilsmäßig nach der Zahl der bestellten Mitglieder zu tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsPflegeVersVO/12#abs-3 (3) Die Beteiligten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für die Kosten nach Absatz 2 als Gesamtschuldner. Sofern mehrere Beteiligte ein gemeinsames Mitglied bestellen, haften sie für ihren Anteil als Gesamtschuldner.

§ 11 § 13