Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 68 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 39 und die §§ 46 bis 58 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 27. Mai 1999

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz

Steffen Heitmann

§ 67