Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 67 Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
Stand: 26.08.2026
Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf.