Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 65 Anhängige Verfahren
Stand: 26.08.2026
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.