Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 64 Fortdauer der Amtsausübung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/64#abs-1 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/64#abs-2 (2) Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/64#abs-3 (3) § 11 bleibt unberührt.

§ 63 § 65