Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz

SächsSchiedsGütStG

§ 40 Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/40#abs-1 (1) Wird der Antragsgegner gesetzlich vertreten, ist die Ladung zur Sühneverhandlung auch dem Vertreter zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/40#abs-2 (2) Zum persönlichen Erscheinen in der Sühneverhandlung sind sowohl der Antragsgegner als auch sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.

§ 39 § 41