Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 19 Verfahrenssprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/19#abs-1 (1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchiedsG%C3%BCtStG/19#abs-2 (2) Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen.