Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
SächsSchiedsGütStG§ 18 Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.