Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
SächsSchAVO§ 9 Besondere Pflichten und Aufzeichnungen für das Ausgleichsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/9#abs-1 (1) Der Antragsberechtigte hat für landwirtschaftlich genutzte Flächen die schlagbezogenen Betriebsdaten über
1. die Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2. die Fruchtfolge der letzten drei Jahre,
3. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünger- und Pflanzenschutzmittelgaben,
4. im Boden verfügbare Stickstoffmengen sowie den Phosphorgehalt gemäß der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen ( Düngeverordnung – DüV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248), in der jeweils geltenden Fassung,,
5. Bodenbearbeitungs- und Bewirtschaftungsverfahren,
6. die Nutzung und den Ertrag sowie
7. den Standort bei Acker- und Grünlandnutzung
in Schlagkarten gemäß den Anforderungen nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.5 aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/9#abs-2 (2) Der Antragsberechtigte hat für forstwirtschaftlich genutzte Flächen die bestandesbezogenen Betriebsdaten über
1. die Größe der forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
2. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünge- und Pflanzenschutzmittelgaben,
3. sonstige gewässerschutzrelevante Bewirtschaftungsmaßnahmen und
4. die Nutzung, deren Umfang und den jeweils zugeordneten Ertrag
für den Zeitraum aufzuzeichnen, für den er einen Ausgleich beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/9#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1 und 2 sind innerhalb einer Woche, die nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 innerhalb von drei Wochen nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/9#abs-4 (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 sind vom Ausgleichsberechtigten fünf Jahre aufzubewahren und insbesondere zum Nachweis des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen auf Verlangen dem Ausgleichspflichtigen und den zuständigen Behörden vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/9#abs-5 (5) Zur Prüfung des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen hat der Antragsberechtigte das Betreten der Grundstücke, für die ein Ausgleich beantragt wird, durch den Ausgleichspflichtigen oder dessen Beauftragten zu gestatten. Diese sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung im angemessenen Umfang zu entnehmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.