Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
SächsSchAVO§ 5 Überwachung der Schutzbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/5#abs-1 (1) Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirkt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund dieser Verordnung mit. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Entnahme und die Untersuchung von Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse und die dafür erforderliche Kontrolle der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/5#abs-2 (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen. Beim Betreten von Grundstücken und Anlagen ist der Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigte zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSchAVO/5#abs-3 (3) Die untere Wasserbehörde übermittelt amtsbekannte Verstöße gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder eine Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung der Grundstücke und den Gewässerschutz bezieht, an den Ausgleichspflichtigen, soweit nicht ein schutzwürdiges Interesse des Ausgleichsberechtigten entgegensteht.