Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 2 Anforderungen an Sachverständige

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/2#abs-1 (1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Sachkunde und verfügt über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn er die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/2#abs-2 (2) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben geeignet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/2#abs-3 (3) Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/2#abs-4 (4) Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

§ 1 § 3