Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 1 Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/1#abs-1 (1) Sachverständige, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt wurden, sind im Umfang dieser Anerkennung als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/1#abs-2 (2) Die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung eines Sachverständigen können für eins oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze,

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,

5. Sanierung,

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/1#abs-3 (3) Die Anerkennung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Vorliegen von Voraussetzungen, die dieser Verordnung gleichwertig sind, entfaltet dieselben Wirkungen wie eine Anerkennung nach Absatz 1. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.

§ 2