Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

SächsSWG

§ 9 Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht treffen die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Unmittelbarer Zwang darf nur in Form einfacher körperlicher Gewalt unter den Voraussetzungen des § 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zur Durchsetzung der Befugnisse nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 angewandt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-2 (2) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-3 (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-4 (4) Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-5 (5) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/9#abs-6 (6) Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein.

§ 8 § 10