Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

SächsSWG

§ 6 Platzverweis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen, ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten oder sie daran zu hindern, wenn die Person für die Gefahr oder Störung verantwortlich ist.

§ 5 § 7