Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz
SächsSWG§ 14 Kennzeichnung und Ausrüstung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/14#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht tragen während ihrer Tätigkeit eine Kennzeichnung, die ihre Eigenschaft als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht deutlich macht; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSWG/14#abs-2 (2) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich.