Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

SächsSVVollzG

§ 19 Psychiatrische Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.

§ 18 § 20