Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
SächsSVVollzG§ 18 Psychologische Intervention und Psychotherapie
Stand: 26.08.2026
Psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einer, einem oder mehreren Untergebrachten durchgeführt.