Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

SächsSFG

§ 3 Religiöse Feiertage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSFG/3#abs-1 (1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:

Erscheinungsfest (6. Januar),

Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),

Gründonnerstag,

Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),

Johannestag (24. Juni),

Peter und Paul (29. Juni),

Mariä Himmelfahrt (15. August),

Allerheiligen (1. November),

Mariä Empfängnis (8. Dezember).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSFG/3#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSFG/3#abs-3 (3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben

1. Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben,

2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,

soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

§ 2a § 4