Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Reitwegeverordnung

SächsRwVO

§ 2 Entschädigung der Waldbesitzer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/2#abs-1 (1) Durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstandene erhebliche Schäden werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam der unteren Forstbehörde angezeigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/2#abs-2 (2) An der Schadensfeststellung kann ein Vertreter der Reiter teilnehmen.

§ 1 § 3