Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Reitwegeverordnung
SächsRwVO§ 1 Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/1#abs-1 (1) Wege können für das Reiten im Wald ausgewiesen werden, wenn
1. ihre Lage und Beschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen,
2. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
3. keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/1#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde kennzeichnet die für das Reiten ausgewiesenen Wege durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage dauerhaft.