Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Reitwegeverordnung

SächsRwVO

§ 1 Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/1#abs-1 (1) Wege können für das Reiten im Wald ausgewiesen werden, wenn

1. ihre Lage und Beschaffenheit keine erheblichen Beschädigungen erwarten lassen,

2. die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

3. keine Gefahren für Reiter und Pferd zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRwVO/1#abs-2 (2) Die untere Forstbehörde kennzeichnet die für das Reiten ausgewiesenen Wege durch Hinweiszeichen nach dem Muster der Anlage dauerhaft.

§ 2