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§ 2 SächsRwVO (Sachsen) — Entschädigung der Waldbesitzer

Sächsische Reitwegeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch das Reiten auf ausgewiesenen Wegen entstandene erhebliche Schäden werden ersetzt oder beseitigt, wenn sie vom Waldbesitzer, vom Baulastträger oder von mehreren Waldbesitzern gemeinsam der unteren Forstbehörde angezeigt werden.

(2) An der Schadensfeststellung kann ein Vertreter der Reiter teilnehmen.