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§ 7 SächsRiG (Sachsen) — Übertragung eines weiteren Richteramts

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.