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§ 53 SächsRiG (Sachsen) — Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

(2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.