Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
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Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.