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§ 15 SächsRiG (Sachsen) — Richtervertretungen

Sächsisches Richtergesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.