nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 SächsRBG (Sachsen) — Ermächtigungen

Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Enthalten die nach der Anlage zu § 2 als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften Ermächtigungen, gehen diese auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über.

(2) Entfällt durch die Aufhebung nach § 2 die Ermächtigungsgrundlage für fortgeltende Vorschriften, sind die nunmehr sachlich zuständigen Stellen gleichwohl befugt, diese Vorschriften aufzuheben.

(3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, die in der Anlage enthaltenen Vorschriften im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekanntzumachen. In der Neubekanntmachung sollen überholte staatsrechtliche Bezeichnungen, nach Absatz 1 übergegangene Ermächtigungen sowie Verweisungen im Sinne des § 5 durch Kursivdruck kenntlich gemacht werden. Bei der Neubekanntmachung sind diejenigen Änderungen und Aufhebungen der in der Anlage enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor der Neubekanntmachung nach Satz 1 in Kraft getreten sind.

---

Zitiervorschlag: § 6 SächsRBG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
