Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz

SächsRBG

§ 1 Altes Landesrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/1#abs-1 (1) Mit Ablauf des 30. April 1998 tritt das

1. vom Königreich Sachsen und dessen Rechtsvorgängern und

2. vom Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen

vor dem 1. Januar 1953

gesetzte und als sächsisches Landesrecht fortgeltende Recht außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRBG/1#abs-2 (2) Zum selben Zeitpunkt tritt das als sächsisches Landesrecht fortgeltende Recht außer Kraft, das von anderen als den in Absatz 1 und § 2 genannten staatlichen Hoheitsträgern vor dem 1. Januar 1953 mit Wirkung für Gebiete gesetzt wurde, die gemäß § 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik – Ländereinführungsgesetz – vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) oder nach dem 3. Oktober 1990 durch Staatsvertrag sächsisches Staatsgebiet geworden sind.

§ 2