Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

SächsRAVG

§ 7 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/7#abs-1 (1) Patentanwältinnen und Patentanwälte mit Kanzleisitz im Freistaat Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRAVG/7#abs-2 (2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer bei der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 6 § 8